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Hier kommt man zu den aktuellen Fassungen von Gymnasialschulordnung - GSO und Bayerischer Schulordnung - BaySchO.

Schulinterne Regelungen zu GSO und BaySchO (Stand 25.7.2018)

Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind hervorgehoben.

BaySchO § 10 - Zahl der Verbindungslehrer

Keine Änderung der bisherigen Regelung

    Die derzeitige SMV hat im Einvernehmen mit dem Schulleiter die Zahl der Verbindungslehrer auf zwei festgelegt.

BaySchO § 22 - Grundsätze der Beaufsichtigung von Schülern

Keine Änderung der bisherigen Regelung

  • Den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 11 und 12 wird gestattet, während der unterrichtsfreien Zeit das Schulgelände zu verlassen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass sie pünktlich zum Beginn der anschließenden Unterrichtsstunde wieder im Klassenzimmer sind.
  • Während der Mittagspause wird eine Aufsicht in der Mensa gestellt.

BaySchO § 28 - Hausaufgaben

Keine Änderung der bisherigen Regelung

  • Die Bedeutung von Hausaufgaben für den Lernerfolg ist unumstritten. Sinn und Ziel jeder Hausaufgabe ist es, dass der im Unterricht besprochene Stoff zu Hause wiederholt, geübt und vertieft wird. Nur so können sich Kenntnisse und Fertigkeiten der Schüler kontinuierlich vermehren und vergrößern. Im Einzelfall kann die Hausaufgabe auch der Erarbeitung eines begrenzten neuen Themas dienen und so das selbstständige Arbeiten trainieren. Je besser das Wissen vernetzt, d. h. mit bereits vorhandenen Wissensstrukturen verbunden werden kann, desto erfolgreicher wird das Lernen. Leider sehen das die Schüler oft nicht ein, da Hausaufgaben immer mit einem Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden sind.
  • Die Lehrerschaft des Ignaz-Taschner-Gymnasiums hält es für angemessen, dass sich die Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Schultagen mit Unterrichtsschluss um 13.00 Uhr sich regelmäßig 1,5 bis 2 Stunden mit der Erledigung der Hausaufgaben und Vorbereitung auf den folgenden Schultag befassen; auch an Tagen mit Unterrichtsschluss um 15.15 Uhr sind dazu eine halbe bis eine Stunde unabdingbar. Entsprechend dem zunehmenden Alter der Schüler kann Schülern ab der Jahrgangsstufe 11 eine längere Zeit zugemutet werden.
  • Art und Umfang der Hausaufgabenstellung unterliegen der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft des jeweiligen Faches. In Zeiten großer Arbeitsbelastung der Schüler muss flexibel vom Fachlehrer entschieden werden, ob es in Einzelfällen möglich ist, keine Hausaufgaben zu stellen. Entscheidend ist dabei der Leistungsstand der Klasse, die Arbeitshaltung der Schüler und die Progression im Lernstoff.
  • Der/die Klassenleiter/in bzw. sein/ihr Stellvertreter machen sich anhand der Einträge im Absentenheft regelmäßig ein Bild von der gegenwärtigen Belastung der jeweiligen Klasse. Sonn-und Feiertage sowie Ferien werden von Hausaufgaben freigehalten.
  • Erfahrungsgemäß lässt sich die persönliche Zeit für die Erledigung der Hausaufgaben und der Vor- bzw. Nachbereitung des Unterrichts erheblich verkürzen, wenn dem vorausgegangenen Unterricht die erforderliche Aufmerksamkeit und aktive Mitarbeit zuteil wird. Bitte helfen sie mit, Ihrem Kind dies einsichtig zu machen.
  • Das Ignaz-Taschner-Gymnasium hat eine kleine Handreichung zur selbständigen Erledigung von Hausaufgaben mit verschiedenen Lerntechniken und Erkenntnissen aus der Lernpsychologie zusammengestellt. Vielleicht ist auch eine Idee dabei, die dazu hilft, dass auch Ihr Kind sagt: "Ich gehe jetzt meine Hausaufgaben machen...!"

GSO § 21 - Leistungsnachweise

Keine Änderung der bisherigen Regelung

  • Es werden keine prüfungsfreien Zeiten festgelegt. Eine generelle Terminierung von prüfungsfreien Zeiten engt eine gleichmäßige Verteilung von Schulaufgaben und Stegreifarbeiten sehr stark ein. Um eine sinnvolle Nutzung aller Schultage zu ermöglichen kann auch auf mündliche Abfragen über einen längeren Zeitraum nicht verzichtet werden. Eine flexible Handhabung von Lern- und Leistungsphasen liegt im pädagogischen Ermessen der einzelnen Lehrkraft. 
  • Allerdings ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 die erste Unterrichtsstunde nach Ferien von schriftlichen Leistungserhebungen jeglicher Art frei zu halten und sollte der Wiederholung und Festigung des Lernstoffes dienen. 
  • In jedem Fach sind pro Schüler in den Jahrgangsstufen 5 - 12 im Halbjahr mindestens zwei kleine Leistungsnachweise zu erheben.

GSO § 22 - Große Leistungsnachweise

Ergänzung der bisherigen Regelung ab Schuljahr 2018/2019

  • Deutsch
    In der 6. Jahrgangsstufe wird eine Schulaufgabe durch einen zentralen Deutsch-Test und einen schulinternen Test ersetzt. In der 9. Jahrgangsstufe wird eine Schulaufgabe durch eine Debatte ersetzt (MODUS21-Maßnahme 17).  
  • Englisch
    In Jahrgangsstufe 8, 10 (nur Einführungsklasse) und 11 wird jeweils ein großer Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Schulaufgabe abgehalten. In Jahrgangsstufe 10 wird eine Schulaufgabe durch die beiden Teile des Jahrgangsstufentests ersetzt. Dabei werden die Teile I und II im Verhältnis 3 zu 2 gewichtet.
  • Französisch
    In Jahrgangsstufe 7, 10 (nur Einführungsklasse) und 11 wird jeweils ein großer Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Schulaufgabe abgehalten.
  • Latein
    In Jahrgangsstufe 10 wird ein großer Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Schulaufgabe abgehalten.
  • Spanisch
    In Jahrgangsstufe 12/1 wird ein großer Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Schulaufgabe abgehalten.
  • In allen Fächern richtet sich die Anzahl der großen Leistungsnachweise nach §54 GSO.
  • An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, sollen keine Stegreifaufgaben gefordert werden.

GS0 § 23 - Kleine Leistungsnachweise

Jahrgangsstufe 5 - 10

Ergänzung der bisherigen Regelung ab Schuljahr 2018/2019

  • Neben den Stegreifarbeiten und fachlichen Leistungstests sind in GSO § 55 auch Kurzarbeiten (spätestens eine Woche vorher ankündigen, über maximal 10 unmittelbar vorausgehende Unterrichtsstunden, maximal 30 Minuten Bearbeitungszeit, Pflicht zur Nachschrift) und Praktikumsberichte als schriftliche Leistungsnachweise erwähnt.
  • Außer den in GSO § 55 genannten kleinen schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweisen können viele andere Prüfungsformen praktiziert werden, die aber am Anfang des Schuljahres den Schüler klar und für das ganze Schuljahr geltend kommuniziert werden müssen. Das Schulforum ist hierbei zu hören.
  • In den Fachschaften soll Einigkeit bestehen, in welchem Fach in welcher Jahrgangsstufe von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird.
  • Zu den mündlichen kleinen Leistungsnachweisen gehören die in der Schulordnung genannten Prüfungsformen: Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate.
  • Zu den schriftlichen kleinen Leistungsnachweisen gehören die in der Schulordnung genannten Prüfungsformen: Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte.
  • Bei Projekten können mündliche, schriftliche und praktische Leistungen bewertet werden.
  • Verschiedene Arten von Leistungserhebungen, die hier nicht explizit genannt sind, z. B. Portfolios können ggf. als Unterrichtsbeiträge gewertet werden.
  • An Tagen, an denen die Klasse eine Kurzarbeit schreibt, sollen keine Stegreifaufgaben gefordert werden.
  • Mathematik
    Fachlicher Leistungstest (angesagt) zu Beginn der Jahrgangsstufen 6, 7 und 9.
  • Chemie
    Fachlicher Leistungstest (angesagt) zu Beginn der Jahrgangsstufen 9 (NTG) und 10 (NTG und WSG).

GSO § 40 - Leistungsstandsberichte statt Zwischenzeugnis

Keine Änderung der bisherigen Regelung

  • In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 wird das Zwischenzeugnis durch zwei schriftliche Informationen über das Notenbild der Schülerinnen und Schüler ("Leistungsstandsberichte") ersetzt.

Jahrgangsstufe 11 und 12  

Keine Änderung der bisherigen Regelung

  • Es werden keine prüfungsfreien Zeiten festgelegt.
  • Je Fach  und Ausbildungsabschnitt sind nur 2 kleine Leistungsnachweise gefordert, darunter wenigstens 1 mündlicher.
  • Es gibt keine unangesagten schriftlichen Arbeiten mehr. Auch auf umfangreiche Kurzarbeiten wird verzichtet. Stattdessen sind angesagte „Tests“ möglich, auf die aber auch verzichtet werden kann, wenn anderweitig mindestens 2 mündliche kleine Leistungsnachweise erbracht werden. Die Schüler werden am Schuljahresanfang über das Vorgehen im Kurs informiert.

    Einzelheiten zu den „Tests“:

    • Tests beziehen sich auf höchstens vier unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens 30 Minuten.

    • Tests werden spätestens eine Woche vorher angekündigt.

    • Bei Versäumnis muss der Test nachgeholt werden (angesagt; gleicher Stundenumfang; im Regelfall schriftlich).

    • Eine Befreiung vom Test ist nur möglich, wenn ein Schüler in der letzten Stunde vor dem Test gefehlt hat und nachweislich keine Möglichkeit hatte, den versäumten Stoff nachzulernen; in diesem Fall gibt es einen Nachtermin.

    • An Tagen von Schulaufgaben ist kein Test möglich. Bei Terminkollision eines Tests mit einer Nachholschulaufgabe muss die Nachholschulaufgabe verschoben werden.

    • Pro Schultag sind für jeden Schüler nur maximal 2 Tests zulässig. Die Summe aus Zahl der Schulaufgaben und Tests innerhalb einer Woche darf nicht mehr als 4 betragen. Es sollen nicht mehr als 2 Test pro Halbjahr pro Fach geschrieben werden.

    • Die Kursleiter müssen am Schuljahresanfang den Kursen die Prüfungsformen kommunizieren. Wünschenswert ist, dass sich die Fachschaften einigen, in welcher Jahrgangsstufe von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird und dass Parallelkurse gleich verfahren.

Colloquiumsprüfungen im Abitur in Q12 

Keine Änderung der bisherigen Regelung

  • Der erste und der zweite Prüfungsteil werden jeweils mit einer Punktzahl nach den in § 82 GSO genannten Bedingungen ermittelt und im Innenteil des Protokolls vermerkt. Aus beiden Punktzahlen wird der Mittelwert gebildet (bei n,5 wird aufgerundet).